1. Ist die Einbringung von Beteiligungen (jeweils 50 v.H.) an einer mittelbar grundbesitzenden GmbH in eine GbR (Gesamthänder sind die bisherigen Anteilseigner) grunderwerbsteuerbar (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG i.d.F. vor dem ) und verstößt dies ggf. gegen EG-Recht (6. EG-USt-Richtlinie; Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital) oder gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes?
2. Ist § 5 Abs. 1 GrEStG 1983 auf den o.g. Einbringungsvorgang (Anteilsvereinigung) entsprechend anwendbar?
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