Kein rückwirkendes Ereignis wegen Ausfalls gestundeter Kaufpreisforderung bei der Erbschaftsteuer? - Bestimmt sich nach dem jeweiligen materiellen Recht, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt (hier: Wertermittlung des Nachlasses nach § 11 ErbStG; Auswirkung auf den Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 EStG, vgl. hierzu , BStBl II 1993, 897). Können somit nach dem Bewertungsstichtag eintretende Wertveränderungen keinen Einfluß mehr auf die Höhe der Erbschaftsteuer haben?