Abweichendes Wirtschaftsjahr - Steuerbilanz oder Vermögensaufstellung. - Sind ab dem bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr grundsätzlich die Steuerbilanzwerte zu übernehmen (§ 109 Abs. 1 BewG) oder sind die Werte der Vermögensaufstellung auf den 31. Dezember anzusetzen? Ist mit Inkrafttreten des § 109 Abs. 1 BewG am die Vorschrift des § 106 Abs. 3 BewG bedeutungslos geworden?