BFH - III R 25/05 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 15 Abs 1, EStG § 16, EStG § 34, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1, AO 1977 § 41, KStG § 8 Abs 3 S 2
Rechtsfrage
1) Gewerbliche Einkünfte aus Grundstücksverpachtung aufgrund bestehender Betriebsaufspaltung entweder wegen verdecktem Treuhandverhältnis oder wegen faktischer Beherrschung bei familiärer Verbundenheit?
2) Bei Bejahung einer Betriebsaufspaltung: Gewinn aus der Grundstücksveräußerung als laufender Gewinn oder als Veräußerungsgewinn mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 EStG? - Versteuerung nicht im Jahr 1993 bei Übergang des zivilrechtlichen Eigentums, sondern wegen Nutzen und Lasten Vorbehalt (Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums?) erst im Jahr 1994?
3) Mangels Gesellschafterstellung keine verdeckte Gewinnausschüttung durch privaten Warenbezug des GmbH-Geschäftsführers möglich?
4) Diverse Verfahrensmängel (u.a. fehlende Beweiserhebung, Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes, Missachtung von Formvorschriften des GmbH-Rechts, Verkennung der Feststellungslast und Verstöße gegen die Denkgesetze).
Betriebsaufspaltung; Faktische Beherrschung; Familie; Steuersatz; Strohmann; Treuhand; Veräußerung; Verdeckte Gewinnausschüttung; Wirtschaftliches Eigentum
Fundstelle(n):
KÖSDI 2006 S. 15193 Nr. 8
KAAAC-20158