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Fördergebietsgesetz; | Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG bei nachträglichen Herstellungsarbeiten
Werden nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem unbeweglichen WG nach dem beendet und entstehen hierfür vor dem Teilherstellungskosten, für die Sonderabschreibungen vorgenommen werden, so gehören zum Restwert i. S. von § 4 Abs. 3 FördG nur die vor dem entstandenen Teilherstellungskosten abzüglich der hierfür vorgenommenen Sonderabschreibungen (und linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG). Für die Abschreibungen der restlichen nicht begünstigten nachträglichen Herstellungskosten, die nach dem entstehen, gelten die allgemeinen Regeln (vgl. H 43 und H 44 EStH 1996 jeweils unter ,,Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten''). Vgl. hierzu auch Beispiel 7 im BStBl 1996 I 1516, Anhang 15 EStH 1996. Sofern die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen für vor dem entstandene Teilherstellungskosten bzw. in den Fällen des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG für ...