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Verwaltungsrecht; | Aufzeichnung von Telefongesprächen durch die Polizei
Durch Runderlaß des Ministeriums für Inneres und Justiz v. (IV C 2/D 4/A5 - 6010/8435/8451) ist die Aufzeichnung von Notrufen und sonstigen Telefongesprächen einheitlich geregelt worden. Notrufe über die Kurzrufnummern 110 und 112 werden hiernach automatisch/zwangsweise mit Entgegennahme durch den Einsatzbearbeiter aufgezeichnet. Bei sog. Automatischen Notrufen (Auslösen durch Sensoren oder Tastendruck) erfolgt zumindest eine Sprachaufschaltung des Hilfesuchenden zur Notrufabfragestelle (Polizei bzw. Feuerwehr). Für alle sonstigen Telefongespräche (z. B. Informationsanfragen eines Bürgers, Nachbarschaftsbeschwerden) ist eine manuelle Aufzeichnung vorgesehen. Diese soll vorher angekündigt werden bzw. mit Einverständnis des Anrufers vorgenommen werden. Ohne diese Einschränkungen können Tele...