Ermäßigung des Gebäudewerts bei der Bewertung eines im Jahr 1981 erstellten Schwarzbaus mit behördlich angeordneter Verpflichtung zum Abriß, der spätestens mit dem Ableben der Grundstückseigentümerin zu erfolgen hat. Läßt sich die Ermäßigung - entgegen Abschn. 44 Abs. 7 BewRGr - aus dem Verhältnis der restlichen gewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes (93 Jahre) am Bewertungsstichtag zur geschätzten restlichen Nutzungsdauer (17 Jahre) aufgrund der Verpflichtung zum Abbruch ableiten (mittlere Lebenserwartung der Bewohnerin nach Sterbetafel 1970/72)?