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BFH 08.02.2001 VII R 73/00

Kraftfahrzeugsteuer; | Einordnung von Pick-up-Fahrzeugen als Klein-Lkw (§§ 2 Abs. 2, 8 Nr. 2 KraftStG)

Nach dem ist auch bei Kfz mit offener Ladefläche eine Einordnung als Lkw grds. nur dann gerechtfertigt, wenn die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft (Fortführung des Urt. v. - VII R 26/99, BFH/NV 2001 S. 284). Das Vorhandensein einer offenen Ladefläche für sich genommen ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, ein Fahrzeug dem Typus Lkw zuzuordnen, sondern es spricht allenfalls für ein sog. Kombinationsfahrzeug, sofern nicht Merkmale hinzutreten (wie z. B. eine besonders hohe Zuladung, eine eindeutig für die Personenbeförderung unzureichende Federung oder Motorisierung, das Fehlen jeder Komfortausstattung oder dergleichen) und diese in ihrer Gesamtheit nach tatrichterlicher Würdigung eine Einordnung als Lkw verlangen.

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