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OFD Karlsruhe 05.03.2001 S 7100/20
Umsatzsteuer; | Überlassung von Geschirr und Besteck durch einen Partyservice-Unternehmer (§ 3 Abs. 9 UStG)
Ein Partyservice-Unternehmer liefert verzehrfertige Speisen und stellt dem Auftraggeber darüber hinaus Geschirr und Besteck zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck kann nicht lediglich als Nebenleistung zur Lieferung von Speisen angesehen werden. Dabei ist unerheblich, ob das Geschirr und Besteck gereinigt oder ungereinigt zurückgegeben wird. Es handelt sich um eine dem allgemeinen Steuersatz unterliegende einheitliche sonstige Leistung ().