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Ausbildungsrecht; | krankheitsbedingte Nichtteilnahme an Prüfung (§ 14 BBiG)
Kann der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung nicht teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 14 Abs. 3 BBiG analog). Es läge fern anzunehmen, der Gesetzgeber habe den Auszubildenden, der wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung nicht teilnehmen kann, hinsichtlich der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses schlechter stellen wollen als den Auszubildenden, der die Prüfung zwar ablegt, aber nicht besteht ( gegen Herkert, BBiG, Stand 15. 6. 1998, § 14 Rz 7b).