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VGH Bay 26.06.1998 8 A 97.40026

Verwaltungsrecht; | Erstattung von Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren

Ein Kostenerstattungsanspruch für Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, den ein Bürger zur Interessenwahrung in einem Verwaltungsverfahren beauftragt, besteht nur dann, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist (z. B. für das Widerspruchsverfahren: § 80 VwVfG). Die Kosten für die anwaltliche Vertretung in einem Verfahren auf (nachträgliche) Anordnung von Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Planfeststellung (z. B. beim Ausbau einer Straße - Lärmschutzmaßnahmen) können mangels einer solchen Rechtsgrundlage nicht ersetzt werden (BayVGH, Urt. v. - 8 A 97.40026, DÖV 1999, 80).

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