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Ermäßigung des Einheitswerts eines Grundstücks wegen Fluglärms
Eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Fluglärm i. S. des § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG liegt im Regelfall nicht vor, wenn das Grundstück außerhalb der Schutzzonen nach dem Fluglärmgesetz in einem Gebiet liegt, das von dem An- und Abflug von Flugzeugen eines Verkehrsflugplatzes betroffen wird. Eine Wertminderung wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn nach Einstellung des militärischen Flugbetriebs die Belästigung durch ungewöhnlich starken Fluglärm entfallen ist und die zum Fortschreibungszeitpunkt bestehende zivile Nutzung des Flughafens einen Abschlag nicht rechtfertigt, weil nach Messungen der durch Gesetz festgelegte Grenzwert nur noch auf dem Flughafengelände überschritten wird. Unerheblich ist, dass die Lärmschutzzonen des früheren Militärflugp...