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Besserstellung des unehrlichen Steuerbürgers bei Kapitaleinkünften
Die Gleichstellung des unehrlichen Steuerbürgers mit dem ehrlichen ist nicht dadurch herzustellen, dass die Kapitaleinkünfte bei beiden von der Einkommensteuer freizustellen wären, sondern dadurch, dass die Kapitaleinkünfte bei beiden in derselben Weise der Einkommensteuer unterworfen werden. Das Finanzgericht darf durch seine Entscheidung die Rechtsposition eines Klägers im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern (Verbot der reformatio in peius).