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Gegenvorstellung gegen nicht mit Beschwerde anfechtbaren Beschluss
Eine Gegenvorstellung gegen einen nicht mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann statthaft sein. Mit der Gegenvorstellung kann greifbare Rechtswidrigkeit oder Willkür bei der gerichtlichen Rechtsanwendung geltend gemacht werden. Für die konkrete Zulässigkeit ist eine schlüssige Darlegung der willkürlichen Rechtsanwendung und der darauf beruhenden Beschwer erforderlich. Rügen, die einen abweichenden Rechtsstandpunkt des Steuerpflichtigen über seine Auskunfts- und sonstige Mitwirkungspflichten betreffen, berechtigten nicht zur Gegenvorstellung.