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BFH 08.08.2006 VII R 29/05, NWB direkt 47/2006 S. 4

Kostenerstattung für kombiniertes Auskunfts- und Vorlageersuchen

Ein (reines) Vorlageverlangen i. S. des § 97 AO liegt nur dann vor, wenn das Finanzamt die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass das Finanzamt die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht.

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