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Erbrecht | Irrtum über den vermeintlichen Verlust des Pflichtteilsrechts als Anfechtungsgrund für die Annahmeerklärung der Erbschaft
Die irrige Vorstellung des (durch Vermächtnisse beschwerten) Alleinerben, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft. Es handelt sich dabei um einen erheblichen Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB), weil auch der Verlust des Wahlrechts (vgl. § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB) eine unmittelbare und wesentliche Wirkung der Annahmeerklärung ist. Damit setzt sich der NWB ZAAAC-16943) über die Rechtsprechung des früheren BayObLG hinweg, welches zwischen der Annahmeerklärung der Erbschaft (kein Anfechtungsrecht) und dem bloßen Verstreichenlassen der sechswöchigen Erklärungsfrist (Anfechtungsrecht) unterschieden hatte.