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Oberste FinBeh der Länder 10.11.2006 IV B 7 - G 1425 - 12/06, NWB 47/2006 S. 380

Gewerbesteuer | Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG

Der BFH hatte in dem Urteil v. - I R 104/04 NWB UAAAB-80858 entschieden, dass Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen ist, nicht um Beteiligungsaufwendungen zu mindern sind, die mit dem Erwerb der Beteiligungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung umfasst der gewerbesteuerliche Kürzungsbetrag für Schachtelbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7, und 8 GewStG den Gewinn als Nettogröße aus dem Beteiligungsertrag nach Abzug der mit der Beteiligung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Das Urteil ist nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. - IV B 7 - G 1425 - 12/06 NWB XAAAC-19498 über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Im Entwurf des JStG 2007 wird die bisherige Verwaltungsauffassung in und

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