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Einkommensteuer | Pflegekindschaftsverhältnis zu einem fast volljährigen Kind in Ausbildung
Bei bestehendem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern ist ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem fast volljährigen Kind trotz dessen Aufnahme in den eigenen Haushalt nicht anzunehmen. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern ist nicht mehr anzunehmen, wenn zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern über einen längeren Zeitraum kein für die Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses ausreichender Kontakt mehr bestanden hat. Welche Kontakte das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern zu wahren geeignet sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je jünger das Kind ist, desto wichtiger ist die persönliche Anwesenheit der leiblichen Eltern. Bei fast volljährigen Kindern reicht es dagegen aus, dass sie noch in Verbindung mit den ...