BGH Beschluss v. - IX ZB 4/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 4a; InsO § 63 Abs. 2; InsO § 208; InsVV § 4 Abs. 2; InsVV § 9; AO § 34 Abs. 3

Instanzenzug: AG Pinneberg 71 IN 15/02 vom LG Itzehoe 4 T 484/03 vom

Gründe

I.

Mit Beschluss vom wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, der eine Eisdiele betrieb. Gleichzeitig wurde der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat am gemäß § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt. Mit Beschluss vom stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Der weitere Beteiligte begehrt einen Vorschuss von 4.667,14 € zur Beauftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung der Jahresabschlüsse sowie der Steuererklärungen des Schuldners für die Jahre 2000 und 2001. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, solche Ausgaben seien keine Auslagen, sondern Masseverbindlichkeiten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte sein Begehren weiter.

II.

1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 InsO). Die vom Landgericht gebilligte Versagung des Vorschussanspruches des weiteren Beteiligten durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst später ergangenen - Rechtsprechung des Senats ab.

2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in Fällen der Kostenstundung nach § 4a InsO geboten, dem Grunde nach erforderliche und der Höhe nach sachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge der - zur Erfüllung einer hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen - Beauftragung eines Steuerberaters als gemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattungsfähige Auslagen zu behandeln (BGHZ 160, 176, 182 ff; , ZIP 2006, 1501, 1502). Sind die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung gegeben, kommt in entsprechender Anwendung von § 9 InsVV die Gewährung eines Vorschusses in Betracht.

b) Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der weitere Beteiligte hat bisher nicht hinreichend dargetan, dass er erfolglos versucht hat, bei der Finanzverwaltung zu erreichen, wegen der Masseunzulänglichkeit auf die Vorlage von Steuererklärungen und Bilanzen zu verzichten. Da bislang auf die Notwendigkeit eines solchen Versuches noch nicht hingewiesen wurde, muss der Insolvenzverwalter Gelegenheit erhalten, die erforderlichen Maßnahmen nachzuholen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Finanzverwaltung auf der Erfüllung der in § 34 Abs. 3 AO normierten Pflichten trotz Masseunzulänglichkeit weiterhin besteht (vgl. BGHZ 160, 176, 179).

c) Sind die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 InsO dem Grunde nach gegeben, wird zu prüfen sein, ob der Antrag der Höhe nach angemessen erscheint und in welchem Umfang die Gewährung eines Vorschusses geboten ist.

3. Der Senat hält es in Anbetracht der Prüfungen, die einer erneuten Entscheidung über den Antrag des Insolvenzverwalters vorausgehen müssen, für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHZ 160, 176, 185).

Fundstelle(n):
KAAAC-19566

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein