Leistungen von Werkstätten für behinderte Menschen i.S. des § 68 Nr. 3 AO
Nach § 68 Nr. 3 AO stellen Werkstätten für behinderte Menschen (unter den dort genannten Voraussetzungen) steuerbegünstigte Zweckbetriebe dar. Nach einer Entscheidung der KSt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist ein begünstigter Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 AO nur dann gegeben, wenn die Wertschöpfung (Veredelungsleistung) durch die Werkstätte für behinderte Menschen mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt.
Eine Behindertenwerkstatt ist vertraglich in die Lieferkette zwischen Computerhersteller und Abnehmer eingeschaltet. Sie erwirbt die vorgefertigten Bauteile für Computer zum Einkaufspreis von (netto) 600 € je Computer vom Hersteller. Den fertig zusammen gebauten Computer veräußert die Behindertenwerkstatt für 650 € zuzügl. USt an die Abnehmer.
Lösung:
Die Leistung der Behindertenwerkstatt stellt keinen Zweckbetrieb i.S. des § 68 Nr. 3 AO dar, da die Wertschöpfung (50 €) nicht mehr als als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt.
OFD Koblenz v. - S 0187 A - St 33 1
Fundstelle(n):
DB 2006 S. 2478 Nr. 46
CAAAC-19508