Anhörungsrüge muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis begründet werden
Gesetze: FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Antragsteller hatte gegen ein finanzgerichtliches Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom X B 3/06 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde als unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt wurden.
Der Beschluss ist dem Antragsteller am bekanntgegeben worden. Am ist beim BFH ein als Rügeschrift bezeichneter, nicht begründeter Schriftsatz des Antragstellers vom eingegangen. Mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom , das dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am zugestellt worden ist, ist der Antragsteller auf § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO und auf § 56 FGO hingewiesen worden. In seiner Antwort auf dieses Schreiben hat sich der Antragsteller auf § 133a Abs. 2 Satz 2 FGO bezogen und bestritten, dass die Frist für die Anhörungsrüge abgelaufen sei. Zugleich hat er eine Begründung der Anhörungsrüge angekündigt.
II. Die vom Antragsteller nicht innerhalb der in § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO vorgesehenen Frist ordnungsgemäß erhobene Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Entsprechend dem vom Antragsteller verwendeten Begriff ist sein Schriftsatz vom als Rüge i.S. des § 133a FGO zu betrachten, zumal sich der Antragsteller gegen eine Entscheidung des BFH wendet, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist.
2. § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmt, dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben ist. Aus § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO folgt, dass Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rüge die Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist. Im Zusammenspiel der Sätze 6 und 2 des § 133a Abs. 2 FGO ergibt sich, dass die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rüge innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfüllt sein müssen, andernfalls ist sie nach § 133a Abs. 4 FGO als unzulässig zu verwerfen (Rüsken in Beermann/ Gosch, FGO § 133a Rz. 50, 52). Eine gesonderte Begründungsfrist gewährt § 133a FGO demgegenüber nicht (vgl. Rüsken, a.a.O., § 133a Rz. 43).
3. Der Antragsteller kann sich nicht auf § 133a Abs. 2 Satz 2 FGO berufen. Die dort geregelte Jahresfrist bestimmt den Zeitpunkt, zu dem spätestens die Rüge unter Darlegung der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen erhoben werden muss. Sie lässt eine Rüge nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zu, wenn der Betroffene erst nachträglich Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt, der nach seiner Auffassung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. Davon kann im Fall des Antragstellers jedoch keine Rede sein, wie seine innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Bekanntgabe des ihn betreffenden Senatsbeschlusses erhobene Rüge zeigt.
Der Antragsteller verkennt diesen Zusammenhang, wenn er meint, er könne sich für die Begründung der Anhörungsrüge mehr als zwei Wochen Zeit lassen. Die dadurch bedingte Fristversäumnis ist vom Antragsteller verschuldet, da sich aus der Gesetzesregelung unzweideutig ergibt, welche Anforderungen eine Rüge innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfüllen muss, um ordnungsgemäß erhoben zu sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO scheidet deshalb aus. Zudem hat der Antragsteller die versäumte Prozesshandlung —das ist die Darlegung der vermeintlichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs— noch immer nicht nachgeholt.
4. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom , BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom ; vgl. , BFH/NV 2006, 1483).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
KÖSDI 2007 S. 15427 Nr. 2
WAAAC-19468