Umfang der Unternehmereigenschaft bei Teilnahme an Motorradrennen
Leitsatz
Betreibt ein Steuerpflichtiger den Motorradsport als Amateur, so zählt das zu seiner Privatsphäre, weil damit nicht die Erzielung
von Einnahmen erstrebt wird. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen für die Anschaffung und Unterhaltung des Rennmotorrades oder
die Teilnahme an Motorradrennen sind demnach nicht zum Vorsteuerabzug zuzulassen, weil derartige Rechnungen keine Leistungen
betreffen, die der Steuerpflichtige „für sein Unternehmen” bezogen hat.
Der Umstand, dass der Steuerpflichtige später in den Bereich des professionellen Motorradrennsports wechselt, ändert daran
nichts, soweit die Rechnungen die Rennaufwendungen der Vorjahre (Amateurzeit) betreffen.
Der Vorsteuerabzug ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, dass die erfolgreiche Teilnahme an Rennen der
Amateurklasse rechtliche Voraussetzung für den Lizenzerwerb in der Profiklasse darstellt. Die bloße subjektive Hoffnung oder
Erwartung, später in das Profilager wechseln zu können, reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAC-19448
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.06.2005 - 5 K 374/02
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