Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Objekt
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels.
Bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten können besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen.
Diese besonderen Umstände können darin liegen, dass das Grundstück bereits vor seiner Bebauung verkauft wird oder wenn Gewährleistungspflichten
eingegangen werden, die über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinausgehen. Das gilt auch, wenn der Seuertpflichtige
nicht hauptberuflich einer Tätigkeit nachgeht, die der Baubranche zuzurechnen ist.
Das Eingehen nur kurzfristiger Kreditverbindlichkeiten entsprechend der vorgenommenen Bautätigkeiten kann eine bedingte Veräußerungsabsicht
indizieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAC-19433
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.07.2005 - 3 K 552/04
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