Zugehörigkeit eines Grundstücks zum
Betriebsvermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft
Strukturwandel eines ehemaligen Gärtnereibetriebs zum
Gewerbebetrieb bei Verpachtung nur des Ladengeschäfts und der
Treibhäuser – ohne die inzwischen brachliegenden Grundstücke
– zum Betrieb eines Blumenhandels
Einkunftsart bei
Bestellung eines Erbbaurechts an einem dieser Grundstücke
Leitsatz
1. Bekundet ein Landwirt bei Erwerb eines Grundstücks, dieses
für Zwecke seines Betriebs erwerben und nutzen zu wollen, so wird das
Grundstück Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs und
verliert diese Eigenschaft ohne ausdrücklilche Entnahmehandlung auch dann
nicht, wenn es später nicht mehr für Zwecke des Betriebs genutzt
wird, sondern brach liegt.
2. Ein ehemals landwirtschaftlicher Gärtnereibetrieb wird durch
Strukturwandel zu einem Gewerbebetrieb, wenn nur das Ladengeschäft und die
Treibhäuser ohne die inzwischen brachliegenden ehemaligen
Anbauflächen mit gewerblichem Pachtvertrag zum Betrieb eines Blumenhandels
verpachtet werden.
3. Die brachliegenden Grundstücke gehen in das
Betriebsvermögen der nunmehr gewerblichen Betriebsverpachtung über
und behalten die Betriebsvermögenseigenschat bei, so lange sie nicht
ausdrücklich entnommen werden oder in Ausübung des
Verpächterwahlrechts die Betriebsaufgabe erklärt wird.
4. Wird an einem dieser Grundstücke des gewerblichen
Betriebsvermögens ein Erbbaurecht zum Betrieb einer Tankstelle bestellt,
so stellen die Erbbauzinsen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 181 Nr. 3 INF 2006 S. 885 Nr. 23 MAAAC-19428
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