Kürzung der erzielten Einnahmen des Kindes um gezahlte
Einkommensteuer
Minderung der Bemessungsgröße
für den Jahresgrenzbetrag nach
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
durch Sozialversicherungsbeiträge und gezahlte Einkommensteuer
Leitsätze
Von der Bemessungsgröße
für den Jahresgrenzbetrag gemäß
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist
neben den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen auch die im jeweiligen
Jahr gezahlte Einkommensteuer abzuziehen. Unerheblich ist, ob/dass die
Kürzung der Einkünfte um die geleistete Einkommensteuer systemfremd
ist.
Zur Prüfung, ob die eigenen
Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Berufsausbildung
befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
überstiegen haben, ist neben den gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträgen auch die im Kalenderjahr gezahlte
Einkommensteuer von den erzielten Einnahmen des Kindes abzuziehen.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 137 Nr. 2 YAAAC-19424
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 23.06.2006 - 6 K 1236/02
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