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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 1236/02 EFG 2007 S. 137 Nr. 2

Gesetze: EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 1997 § 12 Nr. 3

Kindergeld

Jahresgrenzbetrag

Kürzung der erzielten Einnahmen des Kindes um gezahlte Einkommensteuer

Minderung der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch Sozialversicherungsbeiträge und gezahlte Einkommensteuer

Leitsätze

Von der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist neben den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen auch die im jeweiligen Jahr gezahlte Einkommensteuer abzuziehen. Unerheblich ist, ob/dass die Kürzung der Einkünfte um die geleistete Einkommensteuer systemfremd ist.

Zur Prüfung, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Berufsausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überstiegen haben, ist neben den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen auch die im Kalenderjahr gezahlte Einkommensteuer von den erzielten Einnahmen des Kindes abzuziehen.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 137 Nr. 2
YAAAC-19424

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 23.06.2006 - 6 K 1236/02

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