Kein Nebeneinander von Steuerermäßigung nach § 34f EStG und Kinderzulage nach dem EigZulG
Leitsatz
Der Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 34f EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Steuerpflichtigen (Ehegatten) für denselben
Veranlagungszeitraum eine Kinderzulage nach dem EigZulG gewährt wurde. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
im Vergleich zu denjenigen Ehegatten, die ihre Bauvorhaben in zeitlicher Hinsicht so gestaltet haben, dass sie die Förderung
für zwei Objekte einschließlich der Kinderzulagen und des Baukindergeldes in vollem Umfang erhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAC-19418
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.06.2005 - 14 K 100/99
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