1. Wird über das Vermögen eines Steuerberaters das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird Vermögensverfall gesetzlich vermutet.
Seine Bestellung ist bei Gefährdung der Mandanteninteressen zu widerrufen.
2. Solange mangels Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, ob die Bereinigung
der desolaten wirtschaftlichen Situation letztlich gelingen wird, können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters
nicht als geordnet angesehen werden, auch wenn sein vom Insolvenzverwalter freigegebener Betrieb über einen gesicherten Grundumsatz
verfügt, in einem Zeitraum von 17 Monaten Gewinne erwirtschaftet wurden und dem Steuerberater keine Fremdgelder anvertraut
worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAC-19412
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 20.04.2005 - 6 K 1953/04
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