Haftungsinanspruchnahme einer irischen Gesellschaft nach § 42d EStG
Leitsatz
1. Wird wegen einer länger als sechs Monate dauernden Baustelle eine inländische Betriebsstätte i.S. des § 12 Satz 2 Nr. 8
AO 1977 unterhalten, gehören zu dieser Betriebsstätte auch Bauausführungen, die für sich betrachtet die Sechs-Monats-Frist
nicht überschreiten sowie Bauausführungen, die sich allein wegen ihrer zeitlichen Überschneidung mehr als sechs Monate hinziehen.
2. Darin, dass die Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990 auch für ausländische natürliche und juristische Personen
lohnsteuerliche Pflichten begründet, soweit sie gemäß den Vorschriften der §§ 8 bis 13 AO 1977 als inländische Arbeitgeber
auftreten, ist kein Verstoß gegen höherrangiges Recht zu erkennen.
3. Im Besteuerungsverfahren bleibt der einer Straftat Verdächtigte auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechtlich
zur wahrheitsgemäßen Mitwirkung verpflichtet, nur kann die steuerrechtliche Mitwirkungspflicht nach § 393 Abs. 1 Satz 2 AO
1977 nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
4. Führt eine als inländische Arbeitgeberin i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990 anzusehende ausländische Gesellschaft
für ihre Arbeitnehmer keine ordnungsgemäßen Lohnkonten, ist das FA bei der Haftungsinanspruchnahme der Arbeitgeberin nach
§ 42d Abs. 1 EStG nicht verpflichtet, die Lohnsteuer für jeden einzelnen Arbeitnehmer im Haftungsbescheid auszuweisen. Vielmehr
darf es die Haftungssumme anhand eines durchschnittlichen Steuersatzes bezogen auf den Nettoumsatz schätzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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