§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG greift nicht ein, wenn mit dem Luftfahrzeug eine nach § 4 Nr. 17 b) UStG steuerfreie Beförderung durchgeführt
wird.
Werden mit einem entsprechend ausgestatteten Hubschrauber Krankentransporte durchgeführt, ist nach dem Gesetzeswortlaut die
Rückausnahme in § 8 Abs. 2 Nr. 1a UStG einschlägig.
Die Verweisung auf § 4 Nr. 17 b) UStG geht davon aus, dass der Art nach Krankentransporte i.S. der Vorschrift vorliegen.
Nur diese Auslegung wird dem Normzweck gerecht, da § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließlich Umsätze mit Auslandsbezug freistellt.
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