Ermäßigter Steuersatz für Speisenlieferung auch bei gleichzeitiger Geschirrgestellung
Leitsatz
Die Lieferung von Speisen durch einen Partyservice, bei der den Kunden zusammen mit der Speiselieferung leihweise auch Geschirr
und Besteck zur Verfügung gestellt werden, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.
Die Speiselieferung für sich betrachtet stellt eine vollwertige Leistung dar, die für den Kunden auch ohne Geschirrgestellung
einen eigenen Wert hat.
Die Gestellung von Geschirr und Besteck hat den Charakter einer bloßen Nebenleistung und gibt der Gesamtleistung nicht das
Gepräge.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 198 Nr. 4 EFG 2006 S. 1789 Nr. 22 FAAAC-19397
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.04.2006 - 16 K 167/04
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