Betriebsausgabenabzug bei mehrerlösbezogener Kartellbuße
Leitsatz
Ob und in welchem Umfang eine wegen eines Wettbewerbsverstoßes festgesetzte Geldbuße des Bundeskartellamts als Betriebsausgabe
abzugsfähig ist, beurteilt sich zunächst danach, ob und in welcher Größenordnung die festgesetzte Geldbuße (auch) der Abschöpfung
des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils diente und welcher Anteil hiervon eine (reine) Sanktion
darstellte.
Vorab ist danach zu unterscheiden, ob sich aus dem Bußgeldbescheid selbst die Aufteilung in einen Abschöpfungs- und Ahndungsteil
ohne weiteres zahlenmäßig entnehmen lässt.
Fehlt es an einer derartigen eindeutigen Aufteilung, schließt dies nicht von vornherein den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich
der verhängten Geldbuße dem Grunde nach aus. Die Aufteilung ist dann im Schätzungswege vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1737 Nr. 22 KÖSDI 2007 S. 15382 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2007 S. 589 QAAAC-19389
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.04.2006 - 10 K 65/01
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