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OLG München 17.09.1998 6 U 1928/98

Ladenschluß; | Verkauf in Tankstellen während der Ladenschlußzeiten

Ein Kasten Bier ist keine kleinere Menge i. S. des § 2 Abs. 2 LadenschlußG und darf deshalb in Tankstellen nicht während der Ladenschlußzeiten verkauft werden. Die Quantifizierung des Begriffs ,,Lebens- und Genußmittel in kleineren Mengen'' hängt insoweit mit dem Begriff ,,Reisebedarf'' zusammen, als dieser geeignet sein müßte, die mit einer Reise zusammenhängenden Bedürfnisse zu decken oder als Mitbringsel verwendet zu werden (; Anschluß an NJW 1996, 2577: Blumenverkauf an Tankstellen).

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