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BFH 22.06.2006 VI R 21/05, BBK 22/2006 S. 4641

Gestellung von Arbeitskleidung als Arbeitslohn

Die Gestellung einheitlicher, bürgerlicher Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber stellt keinen Arbeitslohn dar, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers am Tragen einheitlicher Arbeitskleidung im Vordergrund steht. Ob dies der Fall ist, kann nach folgenden Kriterien bestimmt werden:

  • Der Arbeitgeber stellt lediglich eine Gemeinschaftsausstattung zur Verfügung, ohne die speziellen Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

  • Die Arbeitskleidung soll ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter sowohl nach innen als auch nach außen gewährleisten, d. h. im Sinne eines Zusammengehörigkeitsgefühls sowie gegenüber den Kunden und Lieferanten.

  • Die angeschafften Kleidungsstücke sind weder exklusiv noch teuer.

  • Nicht erforderlich ist es, auf den Kleidungsstücken ein Firm...

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