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Keine Rückstellung für bedingte Rückzahlungsverpflichtung
Die Bilanzierung einer Verbindlichkeit ist unzulässig, wenn die Verpflichtung noch nicht wirksam entstanden ist, weil sie vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt. Gleiches gilt für eine auflösend bedingte Rückzahlungsverpflichtung, bei der der Gläubiger den Eintritt der Bedingung nicht einseitig herbeiführen kann. Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige durch eine am Bilanzstichtag anzustellende Prognose mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss; die bloße Möglichkeit einer Verbindlichkeit reicht nicht aus.