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Kraftfahrzeugsteuer; | besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen (§ 3b KraftStG)
Mit dem KraftStÄndG 1997 waren auf der Grundlage von Vorschlägen der EG-Kommission für die Grenzwerte der stl. Förderung der sog. D-3- und D-4-Pkw entsprechende Zahlen in das KraftStG aufgenommen worden. Gleichzeitig wurde festgelegt, diese durch EG-Werte zu ersetzen (D 3 und D 4) und erst mit EG-Werten in Kraft zu setzen (D 4). Art. 5 Abs. 4 KraftStÄndG 1997 sah ein Inkrafttreten des § 3b Abs. 1 Nr. 2 KraftStG (D-4-Förderung) für den Tag nach dem Tag vor, an dem die Nachfolgerichtlinie zur sog. Euro-2-Abgasrichtlinie beschlossen wird. Diese, die zweite Schadstoffstufe (Euro 4) regelnde Nachfolgerichtlinie (Richtlinie 98/69/EG) wurde am im Amtsblatt der EG Nr. L 350 S. 1 veröffentlicht. Die D-4-Förderung ist hiernach am Tag nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie, also am , in Kraft getreten. Die mit der Richtlinie be...