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FG Köln 28.08.2006 10 Ko 202/06, NWB direkt 46/2006 S. 11

Voraussetzungen für Besprechungsgebühr und Erledigungsgebühr

Streitwert bei Finanzgerichtsprozessen ist der Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Steuerbetrag. Die Besprechungsgebühr fällt an, sofern der Verfahrensbevollmächtigte sich im Vorverfahren mit der Verwaltungsbehörde in Verbindung setzt, um bei einem komplizierten Sachverhalt die Klärung von Sachfragen zu erreichen. Umfangreiche und mehrfache Telefonate reichen aus, nicht aber nur ein einzelnes, kurzes Telefonat. Zum Anfall der Erledigungsgebühr muss der Prozessbevollmächtigte wenigstens einen Erledigungsvorschlag unterbreiten, auf die vorgesetzte Behörde einwirken, eine zusätzliche Beratungsleistung erbringen oder den Kläger dazu bewegen, sein ursprüngliches Klagebegehren um mehr als 10 v.H. einzuschränken.

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