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Bekanntgabe eines Widerrufsbescheids bezüglich der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft
Es reicht aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann. Der alleinige Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH ist nach § 55 Abs. 4 StBerG tauglicher Bekanntgabeempfänger des Widerrufsbescheids, wenn die Gesellschaft keinen Geschätsführer hat.