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Haftungsvoraussetzungen des § 25d UStG im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die steuerliche Verantwortlichkeit für die Abführung der ausgewiesenen USt beim Insolvenzschuldner. Es besteht kein allgemein bekannter Erfahrungssatz dahingehend, dass bei einer Leistungserbringung in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung die rechnungsmäßig ausgewiesene USt nicht abgeführt wird, weil jedenfalls der vorläufige Insolvenzverwalter einer solchen Abführung nicht zustimmen wird.