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Kürzung des Vorwegabzugs bei geringfügig beschäftigten Altersrentnern
Der aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis herrührende Arbeitslohn eines Beschäftigten, der eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a EStG nicht einzubeziehen. Die vom Arbeitgeber des Beschäftigten nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Kranken- und Rentenversicherung zu erbringenden Beiträge dienen nicht der Zukunftssicherung des Beschäftigten, weil den Beziehern einer Altersrente aus derartigen Beitragszahlungen keine zusätzlichen Leistungsansprüche erwachsen können. Dass die Beiträge zur Rentenversicherung diesem Personenkreis mittelbar zugute kommen, reicht für die Kürzung des Vorwegabzugs nicht aus.