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FG Niedersachsen 11.05.2006 14 K 431/04, NWB direkt 46/2006 S. 7

Verlustzuweisung der Genossenschaft zu Lasten des Geschäftsguthabens

Bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen sind Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage nicht die Anschaffungskosten des Genossenschaftsanteils, sondern die geleistete Einlage. Der Begriff der geleisteten Einlage in § 17 Satz 3 EigZulG nimmt Bezug auf den Stand des Geschäftsguthabens des Genossen zum 31. 12. des jeweiligen Jahrs des Förderzeitraums. Zur Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Satz 3 EigZulG gehören nicht nur sämtliche Geldeinzahlungen des Genossen auf seinen Geschäftsanteil, sondern auch Gewinngutschriften wie Verluste, die vom Geschäftsguthaben abgeschrieben werden. Ein zugewiesener Verlustanteil, den die Genossenschaft vom Geschäftsguthaben des Genossen abbucht, mindert daher die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Fördergrundbetrags.

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