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Örtliche Zuständigkeit bei Sonstigen Einkünften
Der Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen steht es nicht entgegen, wenn als Inhaltsadressaten nicht die vermeintlichen Feststellungsbeteiligten genannt werden, sondern eine von ihnen gebildete GbR, selbst wenn ihre Gemeinschaft keine GbR ist. Gleiches gilt für die Rechtmäßigkeit des einheitlichen Feststellungsbescheids, wenn sich durch Auslegung hinreichend sicher erkennen lässt, dass sich die Feststellung gegen die Feststellungsbeteiligten richtet. „Verwaltung der Einkünfte” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO bedeutet im Zusammenhang mit sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG auch Verwaltung der Einkunftsquelle oder Durchführung der zur Erzielung der Einnahmen vorgenommenen Verwaltungstätigkeiten.