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Neuer Besteuerungstatbestand bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
Steueränderungsgesetz 2007 schließt Besteuerungslücke
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde mit der Einführung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.e EStG zum ein neuer Besteuerungstatbestand bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht geschaffen. Inländische Einkünfte i. S. der beschränkten Einkommensteuerpflicht sind nunmehr auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die „an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird.” Mit der Einführung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG wird eine Besteuerungslücke im Bereich der beschränkten Steuerpflicht geschlossen. Bis Ende des Veranlagungszeitraums 2006 gilt für Bordpersonal, das aufgrund eines nur ausländischen Wohnsitzes nicht in Deutschland gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, nur die beschränkte Steuerpflicht des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG.
Bisherige Rechtslage
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG unterliegt bis zum Ende des Jahrs 2006 das Bordpersonal der beschränkten Einkommensteuerpflicht nur mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Völkerrechtlich zählt die Luftsäule oberhalb der Staatsfläche zum Staatsgebiet des jeweils betroffenen Staats. Die Tätigkeit des Bordpersonals wird a...