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Betriebsaufspaltung bei Teilvermietung im Einfamilienhaus
BFH entwickelt Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung fort
Wird ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet, stellen die Räume auch dann eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind. Das gilt nach dem jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen unterschreitet.
Teilvermietung eines Einfamilienhauses an Betriebs-GmbH
Die klagenden Eheleute sind zu je 50 v. H. an einer GmbH beteiligt, die eine Unternehmensberatung im EDV-Bereich betreibt. Mit Mietvertrag v. vermieteten sie ein Zimmer als Büroraum (31 qm), einen Lagerraum im Keller sowie ein WC in ihrem im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus an die GmbH. Die Geschäftsräume waren mit Schreibtischen, Schränken und PCs ausgestattet. Die GmbH beschäftigt außer den Eheleuten keine weiteren Mitarbeiter. Der Kontakt mit den Kunden findet meist in deren Räumen statt.
Bei der in 2000 durchgeführten Betrieb...