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BFH 19.12.2000 IX R 96/97

Einkommensteuer; | Entgelt für den Verzicht auf ein dingliches Recht am Nachbargrundstück

Ist der Stpfl. als Grundstückseigentümer Inhaber eines dinglichen Rechts an einem Nachbargrundstück, dessen Bebaubarkeit dadurch eingeschränkt wird, und verzichtet er gegen Entgelt endgültig auf dieses Recht, so gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG (). Das dingliche Recht - Servitut oder Dienstbarkeit - am Nachbargrundstück, das gesondert begründet und aufgehoben werden kann, ist ein selbständiges WG, dessen Aufgabe gegen Entgelt einen veräußerungsähnlichen Vorgang darstellt (Vermögensumschichtung), der nicht unter § 22 Nr. 3 EStG fällt.

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