BFH Beschluss v. - IV B 96/05

Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als vier Objekten

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) misst folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei:

1. Ist ein besonderer Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats des (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291), der trotz Veräußerung von weniger als vier Objekten auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt, darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige bei der Errichtung eines Objektes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wie ein Bauunternehmer/Bauträger auftritt und das Objekt innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums veräußert?

2. Setzt ein besonderer Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, der trotz Veräußerung von weniger als vier Objekten auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt, bei der Errichtung und Veräußerung eines Objektes unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls eine von Anfang an bestehende unbedingte Veräußerungsabsicht voraus?

Die zweite Frage ist eindeutig zu bejahen. Das ergibt sich bereits aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 (unter C.III.5.) und ist inzwischen durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats mehrfach bestätigt worden. So heißt es etwa im Senatsurteil vom IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.b):

„Auf der anderen Seite kann entgegen der Auffassung des FA nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe bereits deshalb den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen, weil Beweisanzeichen für das Vorliegen einer bedingten Veräußerungsabsicht vorlägen. Greift die durch die Drei-Objekt-Grenze hervorgerufene Indizwirkung nicht ein, kann nur bei Nachweis einer unbedingten Veräußerungsabsicht angenommen werden, der Steuerpflichtige habe die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Tätigkeit überschritten (Senatsurteil vom IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.1.b bb).”

Ist die zweite Frage zu bejahen, kommt es auf die Beantwortung der ersten Frage nicht mehr an. So hat bereits der Große Senat des BFH darauf hingewiesen, dass ein Bauträger, der das Gebäude auf einem eigenen Grundstück errichtet, sich von einem Bauherrn, der die spätere Vermietung oder Eigennutzung des Gebäudes beabsichtige, nicht durch die Art der Bautätigkeit, sondern durch den Verkauf unterscheide. Zeige sich aber —so der Große Senat des BFH— die Gewerblichkeit eines Bauträgers für den Außenstehenden erst im Verkauf, so könne —ebenso wie beim bloßen An- und Verkauf von Grundstücken— im Regelfall nur eine gewisse Anzahl von Verkäufen als Beweisanzeichen dafür geeignet sein, dass die Tätigkeit die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten habe. Wenn der Große Senat des BFH die Einschränkung macht, dass dies nur im Regelfall gelte, so hat er als Ausnahmen die Fälle im Auge, in denen bei Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht besteht.

Soweit das FA darauf hinweist, in der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass in Ausnahmefällen auch die Veräußerung eines einzigen Gebäudes „gewerblich” sein könne (Kempermann, Deutsche Steuerrecht —DStR— 2002, 785), unterliegt es einem Missverständnis. An der zitierten Stelle heißt es lediglich, dass die Errichtung eines einzigen Gebäudes „nachhaltig” sein könne. Das in § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes aufgeführte Erfordernis der Nachhaltigkeit muss jedoch kumulativ mit dem ungeschriebenen Merkmal der „Überschreitung der Grenze der privaten Vermögensverwaltung” erfüllt sein. Die Frage, ob der Steuerpflichtige den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, richtet sich aber allein danach, ob die „Drei-Objekt-Grenze” überschritten ist, bzw. ob im Zeitpunkt der Bebauung eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorlag (vgl. Kempermann, Steuerberater-Jahrbuch 2002/2003, S. 430 unter 5. 1 und S. 434 unter 6.; ders. in DStR 2006, 265, 266).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann auch nicht aus Tz. 29 des (BStBl I 2004, 434) hergeleitet werden. Allerdings ist die dort wiedergegebene Verwaltungsauffassung zumindest missverständlich, wenn es heißt, dass beim Verkauf von errichteten Objekten (z.B. Mehrfamilienhäusern, Büro-, Hotel-, Fabrik- oder Lagergrundstücken) auch außerhalb der vom Großen Senat des BFH genannten Ausnahmefälle selbst bei Verkauf von weniger als vier Objekten ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen könne. Die Finanzverwaltung hat jedoch die Senatsurteile in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, und in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, in denen der Senat das Erfordernis der unbedingten Veräußerungsabsicht in „Ein-Objekt-Fällen” hervorgehoben hat, kommentarlos im BStBl, Teil II veröffentlicht.

Aus den genannten Gründen kommt auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 30 Nr. 1
FAAAC-19157