Suchen Barrierefrei
Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0133 - 3 St 41N

Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche

§ 31b AO bietet eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die auf ein Geldwäschedelikt schließen lassen.

Damit sind die Finanzbehörden verpflichtet, den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Stellen die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse auf deren Ersuchen mitzuteilen. Die ersuchenden Stellen haben in ihrer Anfrage zu versichern, dass die erbetenen Daten für Ermittlungen und Aufklärungsarbeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich sind.

Eine bestimmte Form für die Auskunftsersuchen und die Erteilung der Auskünfte ist nicht erforderlich. Bei Zweifeln an der Identität des Auskunftsersuchenden haben sich die Finanzbehörden vor der Auskunftserteilung über dessen Identität auf geeignete Weise zu vergewissern.

Werden dem Finanzamt im Rahmen des Besteuerungsverfahrens Anhaltspunkte für ein Geldwäschedelikt bekannt, ist es zu einer Mitteilung an die zuständigen Stellen ebenfalls nach § 31b AO verpflichtet.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung derartiger Fälle bittet das Landesamt sowohl in den Fällen, in denen Anfragen beim Finanzamt eingehen als auch in den Fällen, in denen das Finanzamt von sich aus die entsprechenden Stellen vom Verdacht des Vorliegens einschlägiger Sachverhalte unterrichten will, die Sonderprüfgruppe für Geldwäsche und organisierte Kriminalität (GewOK) – ggf. telefonisch – zu verständigen. Es wird hierzu auf die Verfügungen der und der verwiesen.

Die Sonderprüfgruppe für Geldwäsche und organisierte Kriminalität (GewOK) ist für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München I, für die Regierungsbezirke Oberfranken, Unterfranken, Mittelfranken und Oberpfalz bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd angesiedelt.

Eine Unterrichtung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts erfolgt durch die GewOK.

Zuständige Strafverfolgungsbehörde für die Bekämpfung der Geldwäsche sind je nach Oberlandesgerichtsbezirk:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München, 80097 München:
Ltd. Oberstaatsanwalt Nötzel, Tel.: 089/5597-4469
Oberstaatsanwalt Musiol, Tel.: 089/5597-4470
Oberstaatsanwältin Nieder, Tel.: 089/5597-4471
Vertretung: gegenseitig
Telefax: 089/5597-4159
b)
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg, 90429 Nürnberg:
Buchstaben A-K: Oberstaatsanwalt Wahl, Tel.: 0911/321-2669
Buchstaben L-Z: Oberstaatsanwalt Hüttner, Tel.: 0911/321-2661
Vertretung: gegenseitig
Telefax: 0911/321-2873
c)
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Bamberg, 96045 Bamberg:
Für die Landgerichtsbezirke Bamberg, Bayreuth, Coburg und Hof:
Oberstaatsanwältin Dr. Aulinger, Tel.: 0951/833-1413
Für die Landgerichtsbezirke Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg:
Oberstaatsanwalt Schmitt, Tel.: 0951/833-1414
Vertretung: gegenseitig
Telefax: 0951/833-1441

Zugleich sollte in jedem Fall auch das Bayerische Landeskriminalamt, Sachgebiet 632, GFG Bayern (Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Polizei/Zoll), Postfach , 80602 München unterrichtet werden:

  • Kriminalrat Reiner, Tel. 089/1212-1632

  • Vertreter: Erster Kriminalhauptkommisar Boxleitner, Tel. 089/1212-4060

Telefax: 089/1212-4072, E-Mail: gfg.by@polizei.bayern.de

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 GwG ist eine Kopie der Anzeige an das Bundeskriminalamt, Referat SO 32, 65173 Wiesbaden, Tel. 0611/55-18615, Telefax: 0611/55-45300, e-mail: „ FIU@bka.bund.de” zu übermitteln.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0133 - 3 St 41N

Fundstelle(n):
RAAAC-19114