Grunderwerbsteuer bei Kauf eines Schlossgrundstücks mit positivem Substanzwert, aber negativem Ertragswert zu symbolischem
Kaufpreis von 1 DM
Leitsatz
Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Grundstückswert nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG und nicht der beim
Kauf eines Schlossgrundstücks mit erheblichem Substanzwert vereinbarte Kaufpreis von nur 1 DM anzusetzen, wenn zwar der Erwerber
im Kaufvertrag bauliche Investitionen in Millionenhöhe verbindlich zugesagt und eine Arbeitsplatzgarantie für mindestens 15
Vollzeitarbeitsplätze gegeben hat, wenn aber der vereinbarte Kaufpreis von 1 DM in keiner Relation zum Sachwert des Schlossgrundstücks
(hier: rd. 8,7 Mio DM, davon Wert des Grund und Boden rd. 765000 DM) steht und damit nur eine symbolische Gegenleistung darstellt.
Dass das Grundstück nach einem Gutachten möglicherweise einen negativen Ertragswert in erheblicher Höhe hat, führt zu keiner
anderen Beurteilung.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 366 Nr. 6 EFG 2006 S. 1781 Nr. 22 YAAAC-19087
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 04.07.2006 - 3 K 1276/03
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