Aus berufsrechtlichen Gründen gewählte Gestaltung bindet die Beteiligten auch steuerrechtlich
Nur-Pensionszusage an nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer als vGA
Reichweite der Beurkundungspflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen
Leitsatz
1. Zahlt eine GmbH ihrem hauptberuflich als freiberuflichem Rechtsanwalt tätigen geschäftsführenden Gesellschafter mit Blick
auf ansonsten möglicherweise drohende berufsrechtliche Konsequenzen (Widerruf oder Zurücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt)
kein Geschäftsführergehalt, sondern eine monatliche Vergütung für anwaltliche Beratung, so muss sie sich an dieser aus berufsrechtlichen
Gründen gewählten Gestaltung auch steuerrechtlich festhalten lassen. Eine „Umdeutung” der Leistung in eine Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeit für steuerliche Zwecke kommt nicht in Betracht.
2. Auch bei einem nicht nur unwesentlich beteiligten Minderheitsgesellschafter (im Streitfall Beteiligung zu 1/3) führt die
Erteilung einer Nur-Pensionszusage stets aufgrund einer Überversorgung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
3. Die Beurkundungspflicht nach § 15 Abs. 3 GmbHG umfasst alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Vertragsparteien zu
dem schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäft gehören, mithin auch solche über die Modalitäten der Vertragserfüllung. Eine privatschrifliche
Zusatzvereinbarung, nach der eine notariell unbedingt vereinbarte Übertragung von GmbH-Anteilen aufschiebend bedingt sein
soll, ist daher formnichtig und – auch – für steuerliche Zwecke unbeachtlich.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 756 Nr. 12 EAAAC-19085
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Sächsisches FG, Urteil v. 08.06.2006 - 3 K 1260/05
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