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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 253/01

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG § 15 Abs. 2FGO § 76 Abs. 1 S. 1

Anforderungen an freiberufliche Tätigkeit einer beratenden Betriebswirtin

Vergleichbarkeit der Tätigkeit einer „Diplom-Öconomin” als Baubetreuerin mit der eines Architekten

Leitsatz

1. Eine beratende Betriebswirtin ist nur dann freiberuflich tätig, wenn der Schwerpunkt der Beratung auf typischen Gebieten der Betriebswirtschaft liegt, also auf den Feldern u. a. der Produktion, des Absatzes, der Investitionen, der Finanzierung oder des betrieblichen Rechnungswesens. Das ist nicht der Fall, wenn die Klägerin in die Betriebsstruktur des zu beratenden Unternehmens eingebunden und dort leitend mit Entscheidungskompetenz tätig ist.

2. Die Tätigkeit einer „Diplom-Öconomin” als Baubetreuerin ist derjenigen eines Architekten nicht vergleichbar, wenn sie kein entsprechendes Hoch- oder Fachhochschulstudium absolviert und auch nicht darzulegen vermocht hat, dass sie eine in Breite und Tiefe dem Architekturstudium vergleichbare autodidaktische Ausbildung erfolgreich durchgeführt hat. Dazu hätte sie im Einzelnen in ausreichendem Maße darlegen müssen, welche Kurse sie besucht und welche Werke sie im Selbststudium durchgearbeitet haben will.

3. Hat die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren keinen einzigen Kurs benannt, den sie zur Erlangung von Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Architektur besucht hätte, sondern nur auf die Durchführung eines fachbezogenen praktischen Studiensemesters während des Betriebswirtschaftsstudiums verwiesen, und war sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, den Umfang ihres eigenen Selbststudiums darzulegen, so musste das FG anderweitigen Beweisermittlungsanträgen, durch die neue, zusätzliche Informationen oder Beweise ausgeforscht und weitere Erkenntnisquellen erschlossen werden sollten, nicht nachgehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAC-19083

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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 20.04.2005 - 4 K 253/01

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