keine Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages bei Aufhebung und gleichzeitigem Neuabschluss mit einer dem ursprünglichen
Erwerber nahestehenden Person
Leitsatz
1. Eine Rückgängigmachung i.S.d. § 16 GrEStG liegt nur dann vor, wenn zwischen den Beteiligten des aufgehobenen Vertrages
keine Bindungen bestehen bleiben, die in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht erheblich sind.
2. Bei Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages und gleichzeitigem Neuabschluss eines Vertrages über dasselbe Grundstück mit
einer Personengesellschaft, an der der ursprüngliche Erwerber – im Streitfall zu 50 % – beteiligt ist, gibt der Grundstückserwerber
die tatsächliche Dispositionsbefugnis über das Grundstück nicht auf. Diese Gestaltung ist mit einer Vertragsänderung vergleichbar,
die der Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 GrEStG entgegensteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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